Ambulante Angebote der Jugendhilfe

Ambulante Angebote der Jugendhilfe

Unser Leistungsangebot umfasst auch weitere Leistungen im Bereich der ambulanten Jugendhilfe. Es handelt sich dabei um ambulante Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Das Angebot ermöglicht den Verbleib des Kindes und Jugendlichen in seinem gewohnten sozialen Bezugssystem. Ziel der ambulanten Hilfen zur Erziehung ist die Aktivierung eigener Ressourcen zur selbständigen Problembewältigung der jeweiligen Klienten sowie die unterstützende Begleitung auf diesem Weg. Es kann sich dabei z. B. um Leistungen wie die Erziehungsbeistandschaft oder die sozialpädagogische Familienhilfe handeln. Ambulante Hilfen können bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden, wobei wir Sie gerne unterstützen.

Folgende Leistungsangebote bieten wir u. a. an:

1. Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII):

Der Schwerpunkt in diesem Bereich zielt darauf ab, die Erziehenden zu unterstützen. Eltern, Pflegeeltern oder Lebenspartner in Patchwork-Familien werden in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt. In diesem Zusammenhang sind die Erziehenden der Hauptadressat der Hilfe. Es genügt jedoch nicht nur über das Kind/Jugendlichen zu reden, sondern diese auch unmittelbar zu erleben. In der Regel wird angestrebt auch zum Kind/Jugendlichen eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung aufzubauen, um es aus dem systemischen Blick in die Veränderungsprozesse in der Familie einzubeziehen, das Kind/Jugendlichen aus erster Perspektive des Helfers einschätzen zu können und auch gelegentlich die Erziehenden punktuell vom Kontakt zum Kind zu entlassen.

2. Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII):

In diesem Zusammenhang ist der Jugendliche die Person, mit der im Schwerpunkt der Hilfe gearbeitet wird. Es gilt jedoch ebenfalls eine Vertrauensbasis zu den Erziehenden herzustellen. Die Erziehenden werden bei Interesse und ausreichender Mitwirkung in meist wöchentlichen Terminen in die Hilfe einbezogen. Die Erziehenden müssen erfahren, dass die Hilfe sie nicht entmachtet und der Helfer nicht der unkritische Erfüllungsgehilfe des Jugendlichen/ jungen Volljährigen ist. Sie werden aufgeklärt über die groben Inhalte der Termine mit ihrem Kind und einbezogen bezüglich Inhalt und Ausgestaltung der jeweils aktuellen Module, die bearbeitet werden. Ist eine tragfähige Vertrauensbasis geschaffen, werden die Erziehenden in zunehmendem Maße aus der dichten Mitwirkung entlassen.

3. Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII):

Der Adressat der Hilfe ist ausschließlich der junge Volljährige. Zur Erhaltung des Lebensmittelpunktes bei den Eltern können sie in die Hilfe einbezogen werden. Ebenfalls Bestandteil ist die Arbeit mit Netzwerken des Jugendlichen.

Für Eltern und Angehörige

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