Das neue Masernimpfschutzgesetz ist seit dem 01.März 2020 gültig.
Was möchte die Bundesregierung damit erreichen?
Im Gesetzesentwurf heißt es dazu: „Ziel des Gesetzes ist es, eine besseren individuellen Schutz […] sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit werden vor allem auch jene Personen von einem Gemeinschaftsschutz profitieren die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können“.
Was heißt das für uns?
Alle Beschäftige in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, als auch Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein. Die Ausnahme hierzu bilden Personen, die vor 1970 geboren worden sind.
Im Detail!
Personen die bis zum 01.03.2020 bereits in entsprechenden Einrichtungen tätig sind müssen bis zum 31.07.2021 einen Nachweis über eine Masernimpfung erbringen. Erfolgt kein solcher Nachweis, wird eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches über das weitere Verfahren entscheidet.
Personen die ab dem 01.03.2020 bereits in entsprechenden Einrichtungen tätig sind, müssen vor dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit den Nachweis erbringen. Ohne einen solchen Nachweis darf keine Person in einer betroffenen Einrichtung tätig werden. Zuwiderhandlungen ziehen entsprechende Bußgelder nach sich.
Gibt es Ausnahmen?
Die einzige Ausnahme sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft und dies entsprechend nachweisen können. (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).